Diese Verurteilung zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2019 [Freiheitsstrafe von vier Monaten]) nachteilig aus. Im hängigen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfache Körperverletzung zur Last gelegt.