Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Er ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregisterauszug weist neun Verurteilungen auf. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Straftaten um Vermögensdelikte, Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.