Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde bei allen Vorwürfen während oder unmittelbar nach der Deliktsbegehung angetroffen und ist zudem in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe im Wesentlichen geständig. 5.2 Die Anordnung der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich vorliegend jedoch mit der Aufklärung noch unbekannter, zukünftiger Delikte rechtfertigen. Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte.