5. 5.1 Dass mit Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der Anlasstaten nicht notwendig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren gesichert worden wären, die mit dem Beschwerdeführer abgeglichen werden könnten. Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht.