4 Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).