Zusammenfassend fehle es somit an der Eignung und der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen einer Vielzahl von Gewalt- und Vermögensdelikten vorbestraft. Er habe sich auch durch den Vollzug von Freiheitsstrafen von insgesamt über 400 Tagen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Es bestehe bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen werde.