Vorliegend fehle es an der Wahrscheinlichkeit von vergangenen und künftigen Delikten einer gewissen Schwere sowie am Umstand, dass Delikte begangen worden seien oder noch werden, für deren Aufklärung es notwendig sei, ein DNA- Profil zu erstellen. Die Erstellung eines DNA-Profils erweise sich nicht als taugliches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststehe, dass ein Spurenabgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen könne. Zusammenfassend fehle es somit an der Eignung und der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils.