2 hen, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. Die DNA-Profilerstellung erweise sich deshalb als verhältnismässig. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das angeordnete DNA- Profil diene vorliegend nicht dazu, die Straftaten der laufenden Strafuntersuchung aufzuklären. Mit der Erstellung des DNA-Profils solle abgeklärt werden, ob er in der Vergangenheit weitere Delikte begangen habe; zugleich sollten allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können.