3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden (u.a. wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Tötung). Nun sei gegen ihn erneut ein Verfahren hängig, u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung. Es sei deshalb von einer mindestens leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verwicklung in weitere – vergangene oder zukünftige – Delikte von gewisser Schwere auszuge-