Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. März 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.