Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und wies die Kantonspolizei Bern an, von A.________ einen Wangenschleimhautabstrich (nachfolgend: WSA) zu entnehmen und die WSA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.___