Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 67 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AIG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2022 (BM 21 41863) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen mehr- facher Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Beschimp- fung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Konsum sowie geringfügigen und mehrfachen Diebstahls. Mit Ver- fügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und wies die Kantonspolizei Bern an, von A.________ einen Wan- genschleimhautabstrich (nachfolgend: WSA) zu entnehmen und die WSA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 9. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 10. März 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer sei mehrfach vorbestraft und bereits mehrfach zu unbedingten Freiheits- strafen verurteilt worden (u.a. wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Tötung). Nun sei gegen ihn erneut ein Verfahren hängig, u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung. Es sei deshalb von einer mindestens leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verwicklung in weitere – vergangene oder zukünftige – Delikte von gewisser Schwere auszuge- 2 hen, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. Die DNA-Profilerstellung erweise sich deshalb als verhältnismässig. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das angeordnete DNA- Profil diene vorliegend nicht dazu, die Straftaten der laufenden Strafuntersuchung aufzuklären. Mit der Erstellung des DNA-Profils solle abgeklärt werden, ob er in der Vergangenheit weitere Delikte begangen habe; zugleich sollten allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Im Zeitraum von August bis November (2021) seien gegen ihn diverse Strafanzeigen verfasst worden. Dabei handle es sich um Delikte, für deren Aufklärung die Auswertung eines DNA-Profils nicht notwendig und auch nicht geeignet sei (Missachtungen einer Ausgrenzung, geringfügige Diebstahlsdelikte sowie damit verbundene Hausfriedensbrüche). Bei den Tatvor- würfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung handle es sich in diesem Kontext um Ausnahmen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Frühling 2021 habe er sich einzig Konsumwi- derhandlungen sowie Missachtungen einer Ausgrenzung zu Schulden kommen lassen. Vorliegend fehle es an der Wahrscheinlichkeit von vergangenen und künfti- gen Delikten einer gewissen Schwere sowie am Umstand, dass Delikte begangen worden seien oder noch werden, für deren Aufklärung es notwendig sei, ein DNA- Profil zu erstellen. Die Erstellung eines DNA-Profils erweise sich nicht als taugli- ches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststehe, dass ein Spuren- abgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen könne. Zusam- menfassend fehle es somit an der Eignung und der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen einer Vielzahl von Gewalt- und Vermögensdelikten vorbestraft. Er habe sich auch durch den Vollzug von Freiheitsstrafen von insgesamt über 400 Tagen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Es bestehe bei ihm da- her eine gegenüber dem Durchschnittbürger deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen werde. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe, seien an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforde- rungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle, müsse daher als verhältnismässig angesehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- 3 ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatver- dacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2; 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtsla- ge von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen han- delt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksich- tigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA- Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, son- dern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter 4 Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. Au- gust 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 5. 5.1 Dass mit Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der Anlasstaten nicht notwendig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren gesichert worden wären, die mit dem Beschwerdeführer abgeglichen werden könnten. Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Der Be- schwerdeführer wurde bei allen Vorwürfen während oder unmittelbar nach der De- liktsbegehung angetroffen und ist zudem in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe im Wesentlichen geständig. 5.2 Die Anordnung der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich vorliegend jedoch mit der Aufklärung noch unbekannter, zukünftiger Delikte rechtfertigen. Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh- rer künftig in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Er ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregisterauszug weist neun Verurteilungen auf. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Straftaten um Vermögensdelikte, Miss- achtungen der Ein- oder Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 418 vom 6. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführers indes wegen Raufhandels und versuch- ter vorsätzlicher Tötung zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten und einer offe- nen Unterbringung nach dem Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. Oktober 2021). Diese Verurteilung zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten auf- gefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2019 [Freiheitsstrafe von vier Monaten]) nachteilig aus. Im hängigen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfache Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, sich am 7. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung aus dem Griff der beiden Polizisten gerissen und einem Polizisten mit der Faust gegen dessen Wange geschlagen zu haben (Anzeigerapport vom 14. November 2021). Weiter soll er am 4. November 2021 einem Polizisten zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend die Flucht ergriffen haben. Als ein ande- rer Polizist ihn habe anhalten wollen, habe der Beschwerdeführer auch diesem zwei Faustschläge ins Gesicht erteilt. Beide Polizisten hatten eine Schwellung bzw. ein Hämatom am Kopf und mussten sich zwecks ärztlicher Behandlung ins Spital 5 begeben. Ein Polizist klagte nach dem Vorfall über Kopfschmerzen, Übelkeit sowie ein vermindertes Sehvermögen beim rechten Auge. Im Spital konnte eine leichte Hirnerschütterung festgestellt werden. Die durch den Vorfall erlittenen Verletzun- gen führten bei ihm zu einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Anzeigerapport vom 30. November 2021). Dem Beschwerdeführer kann offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es sich bei den Tatvorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung im Gesamtkontext um Ausnahmen handle. Sein Verhalten zeichnet vielmehr das Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen. Gestützt auf das Verhalten des Be- schwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der kon- kreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalttätigen Ausbrüchen neigen und damit die physische und/oder psychische Integrität anderer verletzen könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöh- ten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Recht- sprechung geforderten Schwere auszugehen. Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzung handelt es sich um Delikte, die potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt wer- den können. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffent- liche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten gegen die körperliche Integrität rechtfertigen die Erstel- lung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdefüh- rers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach ins- gesamt verhältnismässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumut- bar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Waisenhaus, D.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post) Bern, 13. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7