5 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Beschwerdeführer.