55a Abs. 2 StGB anders als Art. 55a Abs. 1 StGB auch Interessen des Beschuldigten schützt (vgl. RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N. 181 zu Art. 55a StGB). Damit ist zur Frage der Anfechtbarkeit in jener Konstellation aber noch nichts gesagt (vgl. immerhin Art. 315 Abs. 2 StPO); sie braucht vorliegend auch nicht geklärt zu werden. Für die Legitimation des Beschuldigten in der vorliegenden Ausgangslage (Abweisung Sistierungsantrag des Opfers) kann jedenfalls nichts daraus abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist nicht unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten.