Der von RIE- DO/ALLEMANN gezogene Vergleich zu einem Antragsdelikt, bei dem sich der Beschuldigte darauf berufen können müsse, dass die Antragsfrist abgelaufen sei, ist nicht mit der vorliegenden Ausgangslage vergleichbar. Ein solcher Vergleich rechtfertigt sich einzig in der Konstellation, in welcher es um die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs der Zustimmung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB geht. In diesem Zusammenhang wäre an sich wohl ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers denkbar, da es direkt um die Frage der Einstellung geht und Art. 55a Abs. 2 StGB anders als Art.