Der Umstand, dass die Abweisung des Antrags des Opfers zur Fortführung des Verfahrens führt, stellt in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich eine Reflexwirkung dar. Zudem ist auch kein direkter, unmittelbarer, über den blossen Fortgang des Verfahrens hinausgehender nachteiliger Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erkennbar (zum Bsp. Mehraufwand, Beweisverwertung [vgl. bspw. Urteil des Bundesgericht 1B_339/2016 E. 2.4 vom 17. November 2016 oder BGE 143 IV 475 E. 2.9]). Die Lehrmeinung von RIEDO/ALLEMANN, welche den Beschuldigten (allgemein) zur Anfechtung der Verweigerung der Sistierung nach Art.