Das Opfer ist Verfügungsadressat und die Sistierung wurde verweigert, weil die Staatsanwaltschaft nicht davon überzeugt war, dass diese dem freien Willen des Opfers entsprach und keine Argumente vorlagen, die dafür gesprochen hatten, dass das Risiko eines erneuten Vorfalls seit der mutmasslichen Tat kleiner geworden war. Es geht bei dieser Ausgangslage einzig um die schutzwürdigen Interessen des Opfers. Der Umstand, dass die Abweisung des Antrags des Opfers zur Fortführung des Verfahrens führt, stellt in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich eine Reflexwirkung dar.