Einzig und allein das Opfer kann gestützt auf Art. 55a Abs. 1 Bst. b StGB einen Antrag auf Sistierung stellen. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft steht es der beschuldigten Person gar nicht offen, einen Antrag auf Verfahrenssistierung zu stellen. Das Opfer ist Verfügungsadressat und die Sistierung wurde verweigert, weil die Staatsanwaltschaft nicht davon überzeugt war, dass diese dem freien Willen des Opfers entsprach und keine Argumente vorlagen, die dafür gesprochen hatten, dass das Risiko eines erneuten Vorfalls seit der mutmasslichen Tat kleiner geworden war.