Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom 9. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2). Zu prüfen bleibt folglich, ob der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. 3.2 Es wird nicht bestritten, dass die Fortführung des Verfahrens nicht den faktischen Interessen des Beschwerdeführers entspricht. Das reicht für die Begründung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses zur Anfechtung der verweigerten Sistierung aber nicht aus. Einzig und allein das Opfer kann gestützt auf Art.