4 che Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nicht verlangt (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen). Ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation aber nicht. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom 9. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2).