3. 3.1 Zu prüfen bleibt die Legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwer zusammengefasst aus seiner Parteistellung sowie der Weiterführung des Verfahrens ab. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönli-