SR 311.0) stellt letztlich auch eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und es ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zur Anfechtbarkeit von Verfügungen im Zusammenhang mit einer Sistierung keine Hinweise, weshalb diese Verfügungen nicht der Beschwerde unterliegen sollten. Es ist daher von der Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft auszugehen.