Im Zusammenhang mit einer Sistierung nach Art. 314 StPO ist gesetzgeberisch kein letztinstanzlicher Entscheid des Staatsanwalts vorgesehen, weshalb auch die Verweigerung einer Sistierung anfechtbar ist. Eine Sistierung bzw. verweigerte Sistierung im Zusammenhang mit Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stellt letztlich auch eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und es ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zur Anfechtbarkeit von Verfügungen im Zusammenhang mit einer Sistierung keine Hinweise, weshalb diese Verfügungen nicht der Beschwerde unterliegen sollten.