zu stehen scheint, in welchen sie ausführt, es könne Beschwerde, aber keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden). Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergab sich im von SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 314 StPO zitierten Bundesgerichtsurteil 1B_657/2012 E. 2 im Übrigen nicht aufgrund der fehlenden Beschwerdefähigkeit der verweigerten Sistierung, sondern aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.3.2 und E. 4 dieses Urteils sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2).