Auch mit Blick auf die Gesetzessystematik spielt das Ermessen für die Frage der Beschwerdefähigkeit keine Rolle. Insofern überzeugen die Lehrmeinungen, welche eine Anfechtbarkeit vor dem Hintergrund des weiten Ermessen verneinen, nicht (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 314 StPO; OMLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 314 StPO, deren Auffassung zudem im Widerspruch zu ihren späteren Ausführungen unter N. 44 ff. zu stehen scheint, in welchen sie ausführt, es könne Beschwerde, aber keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden).