Den Parteien muss es möglich sein, sich auch gegen eine verweigerte Sistierung zu wehren, weil beispielsweise die Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht den Ausgang eines anderen Verfahrens abwartet, obwohl sich dieses auf das Ergebnis des nicht sistierten Strafverfahrens auswirken könnte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1). Deswegen ist ein Antrag auf Sistierung bzw. die Beschwerde gegen die verweigerte Sistierung auch nicht per se vergleichbar mit einem Antrag auf Nichteröffnung/Einstellung bzw. einer Beschwerde gegen die Abweisung dieser Anträge.