314 StPO). Bei der Überprüfung einer Sistierung bzw. einer Nichtsistierung geht es auch nicht um die gleichen Fragen, wie bei der Eröffnung eines Verfahrens. Den Parteien muss es möglich sein, sich auch gegen eine verweigerte Sistierung zu wehren, weil beispielsweise die Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht den Ausgang eines anderen Verfahrens abwartet, obwohl sich dieses auf das Ergebnis des nicht sistierten Strafverfahrens auswirken könnte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1).