Eine verweigerte Sistierung stellt daher keine Eröffnung oder Wiederanhandnahme dar. Eine Sistierung hat auch nicht zwingend eine Einstellung zur Folge, sondern stellt eine Unterbruchsmöglichkeit, eine Verfahrenseinstellung lediglich prozessualer Natur, dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 und 6 zu Art. 314 StPO).