2.2 Entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 314 StPO werden vom Gesetz weder als endgültig noch als nicht anfechtbar bezeichnet. Auch aus der unter Ziffer 2 wiedergegebenen gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich keine fehlende Anfechtbarkeit. Die verweigerte Sistierung hat zur Folge, dass das bereits eröffnete Verfahren formlos weitergeführt wird. Eine verweigerte Sistierung stellt daher keine Eröffnung oder Wiederanhandnahme dar.