Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Beschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den er das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). 2.2 Entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens gemäss Art.