315 Abs. 2 StPO) und der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO), nicht anfechtbar. Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Beschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.