1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Gemäss Gesetz sind die Einleitung des Vorverfahrens, unter Vorbehalt einer hier ausser Betracht fallenden Ausnahme (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO) sowie die Wiederanhandnahme (Art. 315 Abs. 2 StPO) und der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO), nicht anfechtbar.