2. 2.1 Die strafprozessrechtliche Regelung sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaften und Übertretungsstrafbehörden mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit StPO-Beschwerde angefochten wer-