Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) nahm und gab von der Stellungnahme am 22. Februar 2022 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.