Am 2. Februar 2022 wies sie den Antrag des Opfers vom 26. Januar 2022 auf Sistierung des Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Februar 2022 form- und fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Antrag des Opfers auf Sistierung des gegen ihn geführten Verfahrens sei gutzuheissen und das Verfahren BJS 21 17655 zu sistieren, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.