i.V. mit Art. 309 Abs. 3 Satz 3 oder Art. 315 Abs. 2 StPO dar. Die Frage des Ermessens ist im Zusammenhang mit der formellen Frage der Beschwerdefähigkeit einer Verfügung nicht relevant (anders noch: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 321 vom 11. Oktober 2016 E. 2.2 und BK 17 206 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Auch eine Sistierung bzw. verweigerte Sistierung im Zusammenhang mit Art. 55a StGB stellt letztlich eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und ist beschwerdefähig (E. 2). Nur das Opfer und nicht der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit Art. 55a Abs. 1 Bst.