Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Drohung, evtl. versuchter Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 2. Februar 2022 (BJS 21 17655) Regeste Art. 55a StGB; Art. 314 und Art. 382 StPO; Anfechtbarkeit staatsanwaltlicher Verfügungen betreffend Verweigerung einer Sistierung (Änderung der Rechtsprechung) Entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 314 StPO werden vom Gesetz weder als endgültig noch als nicht anfechtbar bezeichnet, weshalb auch die Ver- weigerung einer Sistierung anfechtbar ist. Ein Antrag auf Sistierung bzw. die Beschwerde gegen eine verweigerte Sistierung stellt keine Umgehung von Art. 380 StPO i.V. mit Art. 309 Abs. 3 Satz 3 oder Art. 315 Abs. 2 StPO dar. Die Frage des Ermessens ist im Zusammenhang mit der formellen Frage der Beschwerdefähigkeit einer Verfügung nicht relevant (anders noch: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 321 vom 11. Oktober 2016 E. 2.2 und BK 17 206 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Auch eine Sistierung bzw. verweigerte Sistierung im Zusammenhang mit Art. 55a StGB stellt letztlich eine ver- fahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und ist beschwerdefähig (E. 2). Nur das Opfer und nicht der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit Art. 55a Abs. 1 Bst. b StGB unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (E. 3.2). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Drohung (in einer Beziehung) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 2. Februar 2022 wies sie den Antrag des Opfers vom 26. Januar 2022 auf Sistierung des Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerde- führer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Februar 2022 form- und fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Antrag des Opfers auf Sistierung des gegen ihn geführten Verfah- rens sei gutzuheissen und das Verfahren BJS 21 17655 zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) nahm und gab von der Stellung- nahme am 22. Februar 2022 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Die strafprozessrechtliche Regelung sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaften und Übertre- tungsstrafbehörden mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist ausgeschlossen gegen die Ableh- nung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit StPO-Beschwerde angefochten wer- 2 den (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO). Die StPO enthält folglich keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt. Aus die- ser Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1; 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Gemäss Gesetz sind die Einleitung des Vorverfahrens, unter Vorbehalt einer hier ausser Betracht fallenden Ausnahme (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO) sowie die Wiederanhandnahme (Art. 315 Abs. 2 StPO) und der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO), nicht anfechtbar. Aus dieser gesetzlichen Rege- lung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Beschuldig- ten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den er das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umge- hen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsan- waltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). 2.2 Entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 314 StPO werden vom Gesetz weder als endgültig noch als nicht anfechtbar bezeichnet. Auch aus der unter Ziffer 2 wiedergegebenen gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich keine fehlende Anfechtbarkeit. Die verweigerte Sis- tierung hat zur Folge, dass das bereits eröffnete Verfahren formlos weitergeführt wird. Eine verweigerte Sistierung stellt daher keine Eröffnung oder Wiederanhand- nahme dar. Eine Sistierung hat auch nicht zwingend eine Einstellung zur Folge, sondern stellt eine Unterbruchsmöglichkeit, eine Verfahrenseinstellung lediglich prozessualer Natur, dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungs- art. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 und 6 zu Art. 314 StPO). Bei der Überprü- fung einer Sistierung bzw. einer Nichtsistierung geht es auch nicht um die gleichen Fragen, wie bei der Eröffnung eines Verfahrens. Den Parteien muss es möglich sein, sich auch gegen eine verweigerte Sistierung zu wehren, weil beispielsweise die Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht den Ausgang eines an- deren Verfahrens abwartet, obwohl sich dieses auf das Ergebnis des nicht sistier- ten Strafverfahrens auswirken könnte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1). Deswegen ist ein Antrag auf Sistierung bzw. die Be- schwerde gegen die verweigerte Sistierung auch nicht per se vergleichbar mit ei- nem Antrag auf Nichteröffnung/Einstellung bzw. einer Beschwerde gegen die Ab- weisung dieser Anträge. Letztere stellen in Übereinstimmung mit der General- staatsanwaltschaft eine Umgehung von Art. 380 StPO i.V. mit Art. 309 Abs. 3 Satz 3 oder Art. 315 Abs. 2 StPO dar. Ein Antrag auf Sistierung bzw. die Beschwerde gegen eine verweigerte Sistierung stellt keine solche Umgehung dar, auch wenn es letztlich um die Weiterführung des Verfahrens geht. Auch die bundesgerichtliche 3 Rechtsprechung geht davon aus, dass die verweigerte Sistierung mangels anders- lautender Bestimmung in der Strafprozessordnung grundsätzlich eine beschwerde- fähige Verfügung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2 sowie Urteil 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.2, vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2017, Geschäfts-Nr.: UH170030-O E. II. 2.4, S. 9). 2.3 Mit Blick darauf vermag der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Sistierung nach Art. 314 StPO ein weites Ermessen bzw. kein Anspruch auf Sistierung be- steht, nichts an der Beschwerdefähigkeit zu ändern. Die Frage des Ermessens ist im Zusammenhang mit der formellen Frage der Beschwerdefähigkeit einer Verfü- gung nicht relevant. Auch mit Blick auf die Gesetzessystematik spielt das Ermes- sen für die Frage der Beschwerdefähigkeit keine Rolle. Insofern überzeugen die Lehrmeinungen, welche eine Anfechtbarkeit vor dem Hintergrund des weiten Er- messen verneinen, nicht (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 314 StPO; OMLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 314 StPO, deren Auffassung zudem im Widerspruch zu ihren späteren Ausführungen unter N. 44 ff. zu stehen scheint, in welchen sie ausführt, es könne Beschwerde, aber keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben wer- den). Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergab sich im von SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 314 StPO zitierten Bundesgerichtsurteil 1B_657/2012 E. 2 im Übrigen nicht aufgrund der fehlenden Beschwerdefähigkeit der verweigerten Sistierung, sondern aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.3.2 und E. 4 dieses Ur- teils sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mehr an den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen BK 16 321 vom 11. Oktober 2016 E. 2.2 und BK 17 206 vom 30. Mai 2017 E. 2.2, welcher auf den erstgenannten Beschluss verweist, festgehalten werden. Im Zusammenhang mit einer Sistierung nach Art. 314 StPO ist gesetzgeberisch kein letztinstanzlicher Entscheid des Staatsanwalts vorgesehen, weshalb auch die Verweigerung einer Sistierung anfechtbar ist. Eine Sistierung bzw. verweigerte Sistierung im Zusammenhang mit Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stellt letztlich auch eine ver- fahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft dar und es ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zur Anfechtbarkeit von Verfügungen im Zusammenhang mit einer Sistierung keine Hinweise, weshalb diese Verfügun- gen nicht der Beschwerde unterliegen sollten. Es ist daher von der Beschwerde- fähigkeit der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft auszugehen. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt die Legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwer zusammengefasst aus seiner Partei- stellung sowie der Weiterführung des Verfahrens ab. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönli- 4 che Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nicht verlangt (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen). Ein rein faktisches Interesse genügt für die Be- schwerdelegitimation aber nicht. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom 9. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2). Zu prüfen bleibt folglich, ob der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen ist. 3.2 Es wird nicht bestritten, dass die Fortführung des Verfahrens nicht den faktischen Interessen des Beschwerdeführers entspricht. Das reicht für die Begründung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses zur Anfechtung der verweigerten Sistie- rung aber nicht aus. Einzig und allein das Opfer kann gestützt auf Art. 55a Abs. 1 Bst. b StGB einen Antrag auf Sistierung stellen. In Übereinstimmung mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft steht es der beschuldigten Person gar nicht offen, einen An- trag auf Verfahrenssistierung zu stellen. Das Opfer ist Verfügungsadressat und die Sistierung wurde verweigert, weil die Staatsanwaltschaft nicht davon überzeugt war, dass diese dem freien Willen des Opfers entsprach und keine Argumente vor- lagen, die dafür gesprochen hatten, dass das Risiko eines erneuten Vorfalls seit der mutmasslichen Tat kleiner geworden war. Es geht bei dieser Ausgangslage einzig um die schutzwürdigen Interessen des Opfers. Der Umstand, dass die Ab- weisung des Antrags des Opfers zur Fortführung des Verfahrens führt, stellt in Be- zug auf den Beschwerdeführer lediglich eine Reflexwirkung dar. Zudem ist auch kein direkter, unmittelbarer, über den blossen Fortgang des Verfahrens hinausge- hender nachteiliger Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers er- kennbar (zum Bsp. Mehraufwand, Beweisverwertung [vgl. bspw. Urteil des Bun- desgericht 1B_339/2016 E. 2.4 vom 17. November 2016 oder BGE 143 IV 475 E. 2.9]). Die Lehrmeinung von RIEDO/ALLEMANN, welche den Beschuldigten (allge- mein) zur Anfechtung der Verweigerung der Sistierung nach Art. 55a StGB als legi- timiert ansehen, überzeugt mit Blick darauf nicht (RIEDO/ALLEMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 167 zu Art. 55a StGB). Der von RIE- DO/ALLEMANN gezogene Vergleich zu einem Antragsdelikt, bei dem sich der Be- schuldigte darauf berufen können müsse, dass die Antragsfrist abgelaufen sei, ist nicht mit der vorliegenden Ausgangslage vergleichbar. Ein solcher Vergleich recht- fertigt sich einzig in der Konstellation, in welcher es um die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs der Zustimmung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB geht. In diesem Zusam- menhang wäre an sich wohl ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerde- führers denkbar, da es direkt um die Frage der Einstellung geht und Art. 55a Abs. 2 StGB anders als Art. 55a Abs. 1 StGB auch Interessen des Beschuldigten schützt (vgl. RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N. 181 zu Art. 55a StGB). Damit ist zur Frage der Anfechtbarkeit in jener Konstellation aber noch nichts gesagt (vgl. immerhin Art. 315 Abs. 2 StPO); sie braucht vorliegend auch nicht geklärt zu werden. Für die Le- gitimation des Beschuldigten in der vorliegenden Ausgangslage (Abweisung Sistie- rungsantrag des Opfers) kann jedenfalls nichts daraus abgeleitet werden. Der Be- schwerdeführer ist nicht unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten. 5 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Be- schwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7