Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig und reichte innert Frist keine Einsprache ein. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, gültig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Auskunft einer Drittperson vermag den Beschwerdeführer nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kann sich daher vorliegend nicht darauf berufen, ihn treffe keinerlei Verschulden in Bezug auf die verpasste Einsprachefrist. Damit ist eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.