Der Beschwerdeführer wurde indes in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls vom 1. September 2021 explizit darauf hingewiesen, dass die schriftliche Einsprache datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntätigen Frist eingereicht werden muss. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig und reichte innert Frist keine Einsprache ein.