Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie aufgrund der Auskunft der C.________ Versicherung fälschlicherweise davon ausging, er müsse selbst nicht tätig werden. Der Beschwerdeführer wurde indes in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls vom 1. September 2021 explizit darauf hingewiesen, dass die schriftliche Einsprache datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntätigen Frist eingereicht werden muss.