4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Säumnis trifft, nichts zu ändern. Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der verpassten Einsprachefrist ein Verschulden trifft oder nicht. Dass die C.________ Versicherung die Versicherungsnachweise offenbar zunächst falsch ausgestellt hat (vgl. auch pag. 42), ist hierfür nicht relevant.