Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, ihr innert einer Frist von 5 Tagen ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Bejahendenfalls sei diese innert gleicher Frist im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) zu verbessern, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Daraufhin reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022.