1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er sei mit der Verfügung vom 23. Dezember 2021 nicht einverstanden und erhebe Einsprache.