Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 63 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 23. Dezember 2021 (BJS 21 15099) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einspra- chefrist ab. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er sei mit der Verfügung vom 23. Dezember 2021 nicht ein- verstanden und erhebe Einsprache. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schrei- ben am 27. Januar 2022 zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 forderte die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer den Beschwerdeführer auf, ihr innert einer Frist von 5 Tagen ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Bejahendenfalls sei diese innert gleicher Frist im Sinne der dargelegten ge- setzlichen Vorgaben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) zu verbessern, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Daraufhin reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit der Eingabe vom 7. Februar 2022 als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Sep- tember 2021 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gemäss elek- tronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. September 2021 zugestellt. Mit Erklärung vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland. Mit Entscheid vom 15. November 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht gültig sei. Die- ser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wies die Staatsanwalt- 2 schaft mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2021 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer Aus- kunft der C.________ Versicherung davon ausgegangen, dass er keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben müsse. In seinem Schreiben an die Staatsanwalt- schaft vom 22. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, Frau B.________ von der C.________ Versicherung habe ihm gesagt, sie werde der Staatsanwaltschaft erklären, dass der Fehler bei der C.________ Versicherung lie- ge. Er habe Frau B.________ gefragt, ob er noch etwas unternehmen müsse. Dar- aufhin habe sie ihm bestätigt, dass er nichts unterschreiben müsse, sie regle das. Er habe ihr geglaubt und die Einsprache nicht unterschrieben. Nach ein paar Ta- gen habe ihm Frau B.________ mitgeteilt, dass er sich doch selbst bei der Staats- anwaltschaft melden müsse. Als er sich daraufhin gemeldet habe, sei die Einspra- chefrist bereits abgelaufen gewesen. Er habe mit dieser Situation nichts zu tun. Die C.________ Versicherung habe ihre Arbeit falsch gemacht (pag. 81). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei nicht schuldig. Die C.________ Versicherung habe die Versicherungsnachweise falsch ausgestellt. Schliesslich ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2022, er habe Beweise, dass die C.________ Versicherung Fehler gemacht habe. Er könne nicht die Schuld anderer auf sich nehmen. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. In- nert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschul- den einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünfti- ger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allge- mein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 3 des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinwei- sen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stel- len (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweis). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wo- nach den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Säumnis trifft, nichts zu än- dern. Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der verpassten Einsprache- frist ein Verschulden trifft oder nicht. Dass die C.________ Versicherung die Versi- cherungsnachweise offenbar zunächst falsch ausgestellt hat (vgl. auch pag. 42), ist hierfür nicht relevant. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie aufgrund der Auskunft der C.________ Ver- sicherung fälschlicherweise davon ausging, er müsse selbst nicht tätig werden. Der Beschwerdeführer wurde indes in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Straf- befehls vom 1. September 2021 explizit darauf hingewiesen, dass die schriftliche Einsprache datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevoll- mächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntätigen Frist eingereicht werden muss. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig und reichte innert Frist keine Ein- sprache ein. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, gültig Einsprache ge- gen den Strafbefehl zu erheben, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Auskunft einer Drittperson vermag den Beschwerdeführer nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kann sich da- her vorliegend nicht darauf berufen, ihn treffe keinerlei Verschulden in Bezug auf die verpasste Einsprachefrist. Damit ist eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5