14]), als rechtzeitig erfolgt beurteilt werden müsste. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, bezog sich die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. März 2021 allein gegen die im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse (vgl. amtliche Akten, pag. 6). Mit dieser konnte sie nicht schon zum Voraus gegen einen allfälligen späteren Strafbefehl Einsprache erheben. 5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.