Anders als die Beschwerdeführerin meint, wird dabei nicht verlangt, dass der Zustellungszeitpunkt (konkreter Tag und effektive Zeit) bekannt sein muss. Weiter hat die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft von der von der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsbusse erhobenen Einsprache Kenntnis gehabt hat, nicht zur Folge, dass die der Schweizerischen Post am 31. Oktober 2021 übergebene Eingabe, welche als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen worden ist (obschon die Beschwerdeführerin mit dieser wortwörtlich «Einsprache gegen die Ordnungsbusse» eingelegt hat [amtliche Akten, pag.