4 sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in ihrem Verantwortungsbereich. Im Fall einer Ortsabwesenheit hätte sie entweder der Staatsanwaltschaft entsprechend Mitteilung machen oder eine Stellvertretung organisieren müssen. Das Regionalgericht wandte folglich zu Recht die Zustellfiktion an und gelangte richtigerweise zum Schluss, dass die Einsprachefrist am 27. September 2021 geendet hatte und die der Schweizerischen Post am 31. Oktober 2021 übergebene Einsprache zu spät erfolgt war. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.