Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 3. September 2021 vergingen rund fünfeinhalb Monate. Als beschuldigte Person musste die Beschwerdeführerin gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1 hiervor) auch nach fünf Monaten mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Dass sie den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von