Die Mahnung vom 16. März 2021, welche aktenkundig die letzte verfahrensrechtliche Handlung war, von welcher die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, enthielt denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens überwiesen werden (amtliche Akten, pag. 5). Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass sie zu gegebener Zeit in dem von ihr durch die Nichtbezahlung der Ordnungsbusse initiierten ordentlichen Strafverfahren Post erhalten wird. Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 3. September 2021 vergingen rund fünfeinhalb Monate.