Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht anwendbar sei, da eine Rechtsmittelbelehrung nur dann Wirksamkeit entfalten könne, wenn über den Eingang des entsprechenden Schreibens Kenntnis herrsche und dieses effektiv und nicht nur fiktiv zugestellt worden sei. Es sei unmöglich, mit einer Zustellung zu rechnen, wenn weder der Tag noch der Zeitpunkt der Zustellung bekannt sei. Das Schreiben habe als «nicht abgeholt» gegolten und sei an den Absender retourniert worden. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Einsprache gehabt.